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Ergänzungsleistungen: Erben werden zur Kasse gebeten

Caranci Immobilien Ergänzungsleistungen.
Bundesrat und Parlament wollen bei den Ärmsten sparen. Deshalb werden ab dem neuen Jahr die Ergänzungsleistungen der Rentner neu berechnet. Zudem müssen Erben unter bestimmten Voraussetzungen Geld zurückzahlen.

Zurzeit beziehen rund 340 000 Rentnerinnen und Rentner Ergänzungsleistungen des Bundes. Das sind Leute, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die ­deshalb auf zusätzliche Unter­stützung angewiesen sind. Die Gesamtkosten für die Ergänzungsleistungen betrugen im ver­gangenen Jahr 5,2 Milliarden Franken. 

Das Bundesamt für So­zialversicherungen rechnet in den kommenden Jahren mit einer Erhöhung der Ausgaben. Deshalb wollen Bundesrat und Parlament sparen.

Eine neue «Vermögensschwelle»

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Vorhandenes Vermögen wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen stärker als bisher berücksichtigt. Neu gibt es eine sogenannte «Vermögensschwelle». Ledige Rentner mit mehr als 100 000 Franken Reinvermögen haben keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Für Ehepaare liegt die Schwelle bei 200 000 Franken. Der Wert einer selbst bewohnten Liegenschaft wird nicht in die Berechnung der «Schwelle» einbezogen.

Andererseits wird auch fiktives Vermögen berücksichtigt – nämlich solches, das gar nicht mehr vorhanden ist. So wird wie bisher auch Vermögen einbezogen, das früher verschenkt wurde – etwa an die Kinder. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird es behandelt, wie wenn es noch im Eigentum des Schenkers wäre. Und neu wird bei AHV-Altersrentnern zusätzlich kontrolliert, ob sie von ihrem Vermögen in den letzten zehn Jahren vor der Pensionierung zu viel verbraucht hatten. «Zu viel» bedeutet: Mehr als 10 Prozent des Vermögens pro Jahr. Bei einem Vermögen bis 100 000 Franken senkt ein Verbrauch bis 10 000 Franken also die Ergänzungsleistungen später nicht. Wenn sich das Vermögen aber um mehr als diesen Betrag reduzierte, wird dies den Rentnern wie noch vorhandenes Vermögen angerechnet. Es gibt ­allerdings Ausnahmen, die ­einen Mehrverbrauch rechtfertigen: Zum Beispiel, wenn das Geld für eine zahnärztliche Behandlung oder für notwendige Investitionen zum Werterhalt von Immobilien verwendet wurde. 

Neu wird ab nächstem Jahr auch eine Rückerstattungspflicht der Erben eingeführt. Diese müssen nach dem Tod eines EL-Bezügers die in den zehn Jahren davor bezogenen Gelder zurückerstatten. Und zwar mit dem Erbteil, der 40 000 Franken übersteigt. Diese Rückerstattungspflicht gilt erst für EL-Renten, die ab 2021 bezogen werden.

Neuerungen bei der Berechnung 

Die meisten weiteren ­Neue­rungen betreffen die Ausgaben und Einnahmen, die bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen veranschlagt werden.

Grundbedarf der Kinder: Für Kinder unter elf Jahren wird der anrechenbare Lebensbedarf gesenkt: Beim ersten Kind von 10 170 Franken auf 7200 Franken pro Jahr, beim zweiten auf 6000 Franken und beim dritten auf 5000 Franken. Ab dem fünften Kind sind es noch 3470 Franken. 

Anrechenbarer Mietzins: Die bisherigen Mietzinse von maximal 1100 Franken für Alleinstehende und 1250 Franken für ­Familien und Ehepaare werden erhöht. Je nach Region beträgt der Maximalzins für eine Einzelperson neu 1210 bis 1370 Franken pro Monat respektive 14 520 bis 16 440 Franken pro Jahr. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen gibt es Zuschläge von 3000 Franken für die zweite Person, zwischen 1800 und 2160 Franken für die dritte Person sowie zwischen 1560 und 1920 Franken für die vierte Person. Höhere Mietzinszahlungen werden nicht berücksichtigt.

Nebenkostenpauschale für Hausbesitzer: Angerechnet werden neu 2520 Franken pro Jahr.

Krankenkasse: Neu wird bei den anrechenbaren Aus­gaben die tatsächliche Prämie der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt und nicht mehr ein Pauschalbetrag.

Vermögensfreibetrag: Er wird bei Einzelpersonen von bisher 37 500 Franken auf 30 000 Franken gesenkt, bei Ehepaaren von 60 000 auf 50 000 Franken. Die Freibeträge für eine selbst bewohnte Liegenschaft bleiben unverändert bei 112 500 – respektive bei 300 000 Franken, wenn ein Ehegatte bereits im Heim lebt.

Einkommen Ehegatte: Statt zwei Drittel werden neu 80 Prozent des Einkommens des Ehegatten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.

Übergangsfrist für bisherige Bezüger

Alle diese Neuerungen gelten ab nächstem Jahr für Personen, die noch keine Ergänzungsleistungen erhalten. Für bisherige Bezüger gibt es eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Führt die neue Regelung zu einer ­tieferen Rente, wird diese erst ab 2024 gekürzt. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Erhöhung sofort auf Anfang 2021.

Die für die Berechnung zuständigen Ausgleichskassen überprüfen die laufenden Renten von sich aus. Betroffene müssen kein Gesuch einreichen. Sie werden im Dezember schriftlich informiert.

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